OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2021
8 C 10697/20.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 18; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit bezüglich der Höhenfestsetzungen für Gebäude

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 8 C 10697/20.OVG

DRsp Nr. 2021/9263

Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans wegen Unbestimmtheit bezüglich der Höhenfestsetzungen für Gebäude

Zur - hier verneinten - Bestimmtheit einer Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO).

Wählt der Plangeber eines Bebauungsplans für die Höhenfestsetzungen einen Bezugspunkt, für den eine nicht vorhandene, sondern erst noch zu schaffende Verkehrsfläche oder Geländehöhe maßgeblich ist, ist dieser nur dann hinreichend bestimmt, wenn bezüglich der Lage des Bezugspunktes bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung getroffen wird.

Tenor

Der am 23. November 2019 beschlossene Bebauungsplan "A." wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 18; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "A.".