OVG Saarland - Urteil vom 20.08.2020
2 C 264/19
Normen:
BauGB § 1; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 2 Abs. 3;

Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung; Beurteilung einer Bodenkontaminierung vor Bebauungsplanbeschluss

OVG Saarland, Urteil vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 2 C 264/19

DRsp Nr. 2020/12626

Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan; Erforderlichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung; Beurteilung einer Bodenkontaminierung vor Bebauungsplanbeschluss

1. Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan absehen und Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, es sei denn, bereits im Planungsstadium ist absehbar, dass sich offengelassene Interessenkonflikte auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen.2. Für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.3. Einzelfall, in dem es einen Verstoß gegen die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) darstellt, dass die Antragsgegnerin die mögliche Belastung des Gebiets mit "Altlasten" aufgrund des früheren Betriebs einer Gärtnerei nicht hinreichend aufgeklärt hat.4. Die Art und das Ausmaß einer vom Gemeinderat für möglich gehaltenen Bodenkontaminierung müssen vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ermittelt und bewerten werden.5. Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, wenn sich aus den Planungsvorgängen ergibt, dass der Satzungsbeschluss erfolgte, obwohl noch ein Bodengutachten eingeholt werden sollte.

Tenor