OVG Saarland - Urteil vom 15.12.2022
2 C 272/21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;

Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ortslage; Rücksichtnahmegebot; Verschattung; Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (Bauleitplanung)

OVG Saarland, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 C 272/21

DRsp Nr. 2023/460

Abwägungsgebot; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Normenkontrolle; Ortslage; Rücksichtnahmegebot; Verschattung; Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren (Bauleitplanung)

1. Liegt das Grundstück des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2. Einzelfall, in dem der Antragsteller keine Tatsachen vortragen hat, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.3. Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann grundsätzlich nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Bei einem Nebeneinander von jeweils zweigeschossigen und damit vergleichbar großen Gebäuden liegen für die Ortslage geradezu typische Verhältnisse vor.