OVG Bremen - Urteil vom 01.12.2022
1 D 187/22
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7; BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 573

Abwägungsmaterial; Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; Methodischer Mangel; Widmungsfiktion; Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 1 D 187/22

DRsp Nr. 2023/434

Abwägungsmaterial; Ermittlungs- und Bewertungsdefizit; Methodischer Mangel; Widmungsfiktion; Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan

1. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist.2. Die Zufahrtsmöglichkeit zu einem Kleingartengrundstück kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen abwägungsrelevanten Belang der Pachtenden eines Kleingartenvereins darstellen.3. Bei Eingriffen in Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Gemeinde Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich etwaige Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit.

Tenor

Der am 25. Juli 2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemachte Bebauungsplan 2518 für ein Gebiet in Bremen-Vahr, Ortsteil Gartenstadt Vahr, zwischen Konrad-Adenauer-Allee, Ostpreußische Straße und Kleingartengebiet ist unwirksam.