VGH Bayern - Beschluss vom 11.05.2020
9 CS 20.378
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1; BauVorlV § 7 Abs. 3 Nr. 10-11 und Nr. 13; BauVorlV § 8 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 S 20.92

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Änderung der Bauvorlagen nach Nachbarunterschrift; Abstandsflächenrechtliche Einordnung eines als Hauswirtschaftsraum bezeichneten Anbaus

VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 9 CS 20.378

DRsp Nr. 2020/7670

Nachbarstreit um eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses; Änderung der Bauvorlagen nach Nachbarunterschrift; Abstandsflächenrechtliche Einordnung eines als Hauswirtschaftsraum bezeichneten Anbaus

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladenen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1; BayBO Art. 66 Abs. 1 S. 1; BauVorlV § 7 Abs. 3 Nr. 10-11 und Nr. 13; BauVorlV § 8 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt ... ... mit Bescheid vom 6. August 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ... Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nördlich davon gelegenen Grundstücks FlNr. ... derselben Gemarkung, welches mit einer Doppelhaushälfte sowie zur östlichen Grundstücksgrenze hin mit zwei Garagen bebaut ist.