OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.05.2021
2 M 158/20
Normen:
BImSchG § 16 Abs. 1; BImSchG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 200/19

Rechtfertigung der Stilllegung einer Tierhaltungsanlage wegen formeller Illegalität; Offensichtlichkeit der materiellen Genehmigungsfähigkeit; Unverzügliche Beantragung der Erteilung der fehlenden Genehmigung durch den Betreiber; Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BImSchG

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 2 M 158/20

DRsp Nr. 2021/9053

Rechtfertigung der Stilllegung einer Tierhaltungsanlage wegen formeller Illegalität; Offensichtlichkeit der materiellen Genehmigungsfähigkeit; Unverzügliche Beantragung der Erteilung der fehlenden Genehmigung durch den Betreiber; Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BImSchG

1. Die formelle Illegalität eine Anlage rechtfertigt die Stilllegung allein dann nicht, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, und der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt.2. Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt.3. Zur Änderungsgenehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BImSchG.