AGB-Klauseln zum Pauschalpreisvertrag

Vorbemerkung

Zur Zulässigkeit von Klauseln beim Pauschalvertrag ist vorab auf die bereits im Teil 3/3.5 behandelten AGB-Klauseln zum Einheitspreisvertrag zu verweisen, soweit diese beim Pauschalvertrag eine Rolle spielen und die Eigenart des Pauschalvertrags nicht eine andere Betrachtung verlangt.

Das AGBG im früheren Sinne bzw. nunmehr das AGB-Recht i.S.d. §§ 305 ff. BGB besitzt im Rahmen des Pauschalvertrags insbesondere dann eine Bedeutung, wenn Klauseln das Wesen des Pauschalvertrags zu verfälschen suchen und damit zu Ergebnissen führen, die der spezifischen Risikoverteilung des Pauschalvertrags nicht gerecht werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Teil der nachstehend genannten Klauseln noch anhand der Bestimmungen des bis zum 31.12.2001 gültigen AGBG beurteilt werden. Mit der Schuldrechtsreform wurde das AGBG in die §§ 305 ff. BGB weitgehend inhaltsgleich eingearbeitet. Somit ist durch diese gesetzliche Neuregelung keine andere Wertung der einschlägigen Urteile vorzunehmen.

Auch bei den AGB-Klauseln zum Pauschalvertrag muss unterschieden werden, ob es sich um einen Detail- oder Globalpauschalvertrag handelt.

Detailpauschalvertrag