OVG Bremen - Beschluss vom 19.05.2023
1 LA 186/22 (PKH)
Normen:
VwGO § 40; VwGO § 100 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 582/21

Ablehnung der Akteneinsicht mangels Beteiligung am Verfahren; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

OVG Bremen, Beschluss vom 19.05.2023 - Aktenzeichen 1 LA 186/22 (PKH)

DRsp Nr. 2023/6882

Ablehnung der Akteneinsicht mangels Beteiligung am Verfahren; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung

1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 100 VwGO kommt bei bereits abgeschlossenen Verfahren nicht in Betracht.2. Gegen die Entscheidung eines Gerichts, eine Akteneinsicht der Beteiligten im laufenden Verfahren abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne des § 40 VwGO nicht eröffnet. Rechtsschutz besteht (nur) nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 22. Juni 2022 (4 K 582/21) wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 40; VwGO § 100 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. In dem Klageverfahren, das dem vorliegenden Prozesskostenhilfegesuch zugrunde liegt, begehrt die Klägerin Einsicht in Gerichtsakten.