OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.01.2020
Verg 10/18
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 165 Abs. 1;

Akteneinsichtsantrag für eine Vergabeakte im NachprüfungsverfahrenAkzessorische Funktion zum zulässigen VerfahrensgegenstandKein voraussetzungsloser Akteneinsichtsanspruch

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen Verg 10/18

DRsp Nr. 2020/1519

Akteneinsichtsantrag für eine Vergabeakte im Nachprüfungsverfahren Akzessorische Funktion zum zulässigen Verfahrensgegenstand Kein voraussetzungsloser Akteneinsichtsanspruch

1. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren hat eine zum zulässigen Verfahrensgegenstand akzessorische Funktion. 2. Die Beschleunigungsbedürftigkeit von Vergabenachprüfungsverfahren steht aus diesem Grund einem voraussetzungslosen Akteneinsichtsanspruch aus § 165 Abs. 1 GWB entgegen.

Tenor

Der auf Einsichtnahme in die Seiten 166-190 der fortgeschriebenen Vergabeakte des Antragsgegners gerichtete Akteneinsichtsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 165 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit am 12.09.2017 veröffentlichter Vorinformation (Anlage Ast. 1) machte der Antragsgegner die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Busverkehrsleistungen auf seinem Gebiet einschließlich von dort abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften europaweit bekannt. Der Dienstleistungsauftrag sollte nach der Vorinformation zum 09.12.2018 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für zehn Jahre an einen internen Betreiber, die Beigeladene, vergeben werden.

1. 2. 1. 2. 3.