OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2022
8 C 10074/22.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauNVO § 17 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 2; VwGO § 104 Abs. 3 S. 2; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 550
ZfBR 2023, 255

Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne; Erlass von (Teil-)Baugenehmigungen auf der Grundlage des angefochtenen Plans; Abwägende Prüfung von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes bei der Planung eines neuen Wohngebietes neben bestehenden Verkehrseinrichtungen und zu erwartender erheblicher Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 1

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 8 C 10074/22.OVG

DRsp Nr. 2023/1448

Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne; Erlass von (Teil-)Baugenehmigungen auf der Grundlage des angefochtenen Plans; Abwägende Prüfung von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes bei der Planung eines neuen Wohngebietes neben bestehenden Verkehrseinrichtungen und zu erwartender erheblicher Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 1

1. Zu den Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne in Fällen, in denen bereits (Teil-)Baugenehmigungen auf der Grundlage des angefochtenen Plans erlassen wurden.2. Zur abwägenden Prüfung von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes bei der Planung eines neuen Wohngebietes neben bestehenden Verkehrseinrichtungen und zu erwartender erheblicher Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 1 (hier Abwägungsfehler wegen unzureichender Ermittlungen bejaht).

Tenor

Der am 18. Februar 2021 beschlossene Bebauungsplan "I." der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.