Allgemeine Voraussetzungen der Abnahme

Abnahme beim Werkvertrag einschließlich Bauvertrag = Kulminationspunkt des Vertrages

Die Abnahme bei einem Werkvertrag einschließlich Bauvertrag ist der Kulminationspunkt des Vertrags. Es ist der Punkt, auf den der Vertrag hinläuft und an welchem der immer noch vom Gesetz vorgesehene punktuelle Leistungsaustausch stattfindet (und wenn es sich um einen Schlüsselfertigbauvertrag im dreistelligen Millionenbereich handelt, siehe dazu nur Kniffka/Jurgeleit, IBR-Kommentar Bauvertragsrecht, vor § 631 Rdnr. 3 m.w.N.). Der Besteller = Auftraggeber hat das Recht, zu entscheiden, ob er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht. Der Unternehmer hat das Recht, dass bei einer vertragsgerechten Leistung deren Erfüllung quittiert wird durch die Willenserklärung des Bestellers, dass er die Leistung sld im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt (zur Abnahme als Willenserklärung siehe z.B. OLG München, Beschl. v. 08.03.2022 - 28 U 19184/21 Bau).

Deshalb auch Hauptpflicht des Bestellers

Wegen der Bedeutung und der Rechtsfolgen ist die Abnahme eine vertragliche Hauptpflicht des Bestellers (st. Rspr. seit Jahrzehnten, siehe z.B. BGH, NJW 1970, 317 = BauR, 1970, 48, oder BGH, NJW 1981, 1448).

Der Begriff der Abnahme des § 640 BGB entspricht dem in § 12 VOB/B. Insofern gelten die gleichen Grundsätze und Voraussetzungen an eine Abnahme, gleich ob einem Vertrag die VOB oder das BGB zu Grunde liegt.

Leistung muss fertig gestellt = ohne wesentliche Mängel vollendet sein