Die Abnahme bei einem Werkvertrag einschließlich Bauvertrag ist der Kulminationspunkt des Vertrags. Es ist der Punkt, auf den der Vertrag hinläuft und an welchem der immer noch vom Gesetz vorgesehene punktuelle Leistungsaustausch stattfindet (und wenn es sich um einen Schlüsselfertigbauvertrag im dreistelligen Millionenbereich handelt, siehe dazu nur Kniffka/Jurgeleit, IBR-Kommentar Bauvertragsrecht, vor § 631 Rdnr. 3 m.w.N.). Der Besteller = Auftraggeber hat das Recht, zu entscheiden, ob er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht. Der Unternehmer hat das Recht, dass bei einer vertragsgerechten Leistung deren Erfüllung quittiert wird durch die Willenserklärung des Bestellers, dass er die Leistung sld im Wesentlichen vertragsgerecht anerkennt (zur Abnahme als Willenserklärung siehe z.B. OLG München, Beschl. v. 08.03.2022 -
Wegen der Bedeutung und der Rechtsfolgen ist die Abnahme eine vertragliche Hauptpflicht des Bestellers (st. Rspr. seit Jahrzehnten, siehe z.B. BGH, NJW 1970,
Der Begriff der Abnahme des § 640 BGB entspricht dem in §
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