OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.05.2020
2 L 71/19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 759/17

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Außengastronomie; Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet; Keine unmittelbare Geltung der TA Lärm für Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten; Heranziehung der TA Lärm als Orientierungshilfe; Rücksichtnahmegebot bezüglich einer Außengastronomie

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen 2 L 71/19

DRsp Nr. 2020/9078

Erfolgloses Berufungszulassungsverfahren in Bezug auf die Ablehnung der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Außengastronomie; Einstufung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet; Keine unmittelbare Geltung der TA Lärm für Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten; Heranziehung der TA Lärm als Orientierungshilfe; Rücksichtnahmegebot bezüglich einer Außengastronomie

1. Die Freiluftbereiche sogenannter gemischter, sowohl auf einen Innen- als auch einen Außenbetrieb ausgerichteter Gaststätten werden von der TA Lärm nicht unmittelbar erfasst.2. Das schließt allerdings nicht aus, die TA Lärm jedenfalls als Orientierungshilfe heranzuziehen. Darüber hinaus bedarf es einer weitergehenden Einzelfallbeurteilung, die die besondere Lästigkeit und fehlende Steuerbarkeit des von einer Außengastronomie ausgehenden Lärms im Einzelfall angemessen berücksichtigt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Außengastronomie.