VGH Hessen - Urteil vom 08.08.2018
9 C 1231/15.T
Normen:
HBO § 58 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 38 S. 1; HBO § 4 Abs. 1; HVwVfG § 75; LuftVG § 8 Abs. 4 S. 1; LuftVG a.F. § 9 Abs. 1 (LuftVG § 9 Abs. 1 S. 3);
Fundstellen:
DÖV 2019, 118

ANFECHTUNGSKLAGE; KLAGEBEFUGNIS; BAUGENEHMIGUNG; HOCHBAUTEN; TERMINAL; KONZENTRATIONSWIRKUNG; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; SONDERBAUTEN; STRAßENBAULAST; VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG; PRÜFUNGSMAßSTAB

VGH Hessen, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 9 C 1231/15.T

DRsp Nr. 2018/15144

ANFECHTUNGSKLAGE; KLAGEBEFUGNIS; BAUGENEHMIGUNG; HOCHBAUTEN; TERMINAL; KONZENTRATIONSWIRKUNG; PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS; SONDERBAUTEN; STRAßENBAULAST; VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG; PRÜFUNGSMAßSTAB

1. In einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Terminalhochbauten auf dem Flughafengelände unterliegen als Sonderbauten der Baugenehmigungspflicht nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung.2. Die Baugenehmigungspflichtigkeit der Terminalhochbauten hat aber nur zur Folge, dass ein Genehmigungsverfahren bei der Baugenehmigungsbehörde durchzuführen ist; der Umfang der Prüfungspflicht dieser Behörde und damit der Gegenstand der Baugenehmigung wird damit nicht näher bestimmt.3. Soweit im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Hochbauten erfolgt ist, ist kein Raum mehr für eine solche Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und für eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung.4. Dem steht auch nicht der bauplanungsrechtliche Prüfungsmaßstab des § 58 Abs. 1 Nr. 1 HBO 2011 entgegen, denn dieser wird durch § 38 Satz 1 BauGB modifiziert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.