Anforderungen an die Ausübung des Ermessens durch die Umlegungsstelle
BGH, Urteil vom 05.03.1981 - Aktenzeichen III ZR 48/80
DRsp Nr. 1996/14418
Anforderungen an die Ausübung des Ermessens durch die Umlegungsstelle
Die Umlegungsstelle muß ihr Ermessen grundsätzlich dahin ausüben, daß nach Möglichkeit ein Grundstück in gleicher oder gleichwertiger Lage zuzuteilen ist. Der Wert der zuzuteilenden Flächen wird durch die Nutzung des bisherigen Baubestandes mitbestimmt. Bestehenden Betrieben sollen auch Erweiterungsflächen zugeteilt werden.