VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2020
15 ZB 19.1641
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BayGO Art. 26 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.446

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines als Zuchtviehversteigerungshalle genehmigten Gebäudes u.a. in eine Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie in ein Heulager; Möglichkeit der Heilung eines Ausfertigungsmangels

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1641

DRsp Nr. 2020/2014

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines als "Zuchtviehversteigerungshalle" genehmigten Gebäudes u.a. in eine Sammel- und Quarantänestelle für Rinder sowie in ein Heulager; Möglichkeit der Heilung eines Ausfertigungsmangels

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2; BayGO Art. 26 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 55 Abs. 1;

Gründe

I.