BVerwG - Beschluss vom 15.10.2018
6 A 8.18 (6 A 3.16)
Normen:
G10 § 2 Abs. 1 S. 3; G10 § 5; G10 § 10 Abs. 6; VwGO § 152a;

Anforderungen an die Geltendmachung einer Anhörungsrüge bei Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung im Hinblick auf die mögliche Wertung von sog. Statustabellen des BND als Verwaltungsakte

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen 6 A 8.18 (6 A 3.16)

DRsp Nr. 2018/16794

Anforderungen an die Geltendmachung einer Anhörungsrüge bei Geltendmachung einer Überraschungsentscheidung im Hinblick auf die mögliche Wertung von sog. Statustabellen des BND als Verwaltungsakte

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 30. Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

G10 § 2 Abs. 1 S. 3; G10 § 5; G10 § 10 Abs. 6; VwGO § 152a;

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 30. Mai 2018 - BVerwG 6 A 3.16 - die Klage der Klägerin, mit der sie sich gegen die von dem Bundesministerium des Innern ausgesprochene Verpflichtung zur Mitwirkung an Maßnahmen der strategischen Fernmeldeüberwachung des Bundesnachrichtendienstes sowie die Auswahl der tatsächlich zu überwachenden Übertragungswege durch den Bundesnachrichtendienst wendet, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge der Klägerin.