VGH Bayern - Beschluss vom 19.12.2018
15 ZB 18.33135
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 17.33709

Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung in einem Asylverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 15 ZB 18.33135

DRsp Nr. 2019/4543

Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung in einem Asylverfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; AsylG § 78 Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Dezember 2017, mit denen ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Dezember 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab.