BGH - Urteil vom 21.09.2004
X ZR 244/01
Normen:
BGB § 631 § 633 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1941
NZBau 2004, 672
ZfBR 2005, 166
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 13.11.2001

Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung; Begriff des Mangels einer Wasseraufbereitungsanlage in einem öffentlichen Schwimmbad

BGH, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen X ZR 244/01

DRsp Nr. 2004/16171

Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung; Begriff des Mangels einer Wasseraufbereitungsanlage in einem öffentlichen Schwimmbad

1. Die Schlussrechnung ist nachprüfbar und berechenbar, wenn der Auftragnehmer den Abschlagsrechnungen Aufmaßblätter mit fortlaufender Seitenberechnung beigefügt hat. Eine Zuordnung der einzelnen Positionen zu den einzelnen Aufmaßblättern in der Schlussrechnung ist nicht erforderlich, falls dies nicht gesondert vertraglich vereinbart ist.2. Ein Mangel eines Werks liegt bereits dann vor, wenn die Werkausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Dabei ist der Begriff des Fehlers nicht rein objektiv, sondern subjektiv vom Vertragswillen der Parteien mitbestimmt. Ist für bestimmte Bauteile eine Größe im Vertrag vereinbart, so liegt ein Fehler vor, wenn die tatsächliche Ausführung hiervon abweicht. Ob dies den vertraglichen Gebrauch beeinträchtigt, ist dabei ohne Bedeutung.

Normenkette:

BGB § 631 § 633 ;

Tatbestand: