[Gründe]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei der letztinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs um eine Nichtzulassungsentscheidung handelt. Er beschränkt sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Rüge von Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht. Dabei hat er es versäumt, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu erörtern und deutlich zu machen, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs diese überspannt habe (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2019 - 2 BvR 657/19 -, Rn. 41 und vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, Rn. 35 ff.).