BVerwG - Urteil vom 10.09.1976
IV C 5.76
Normen:
BBauG § 10; BBauG § 14 Abs. 1; BBauG § 30; BBauG § 123 Abs. 1; BBauG § 123 Abs. 2; BBauG § 123 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 1977, 44
BRS 37 Nr. 6
Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8
Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 13
DÖV 1977, 607
DVBl 1977, 41
ZMR 1978, 336
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 11.12.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 699/74
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen VII A 312/75

Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren [Eingemeindung]; Sicherung der durch Planaufhebungsbeschlüsse eingeleiteten Planung; Zulässigkeit von Vorhaben in qualifiziert beplanten Gebieten; Erfordernis der Erschließungssicherung; Erschließungspflicht der Gemeinde; Beachtlichkeit von Angeboten Dritter zur Vornahme der Erschließung

BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - Aktenzeichen IV C 5.76

DRsp Nr. 1996/15953

Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren [Eingemeindung]; Sicherung der durch Planaufhebungsbeschlüsse eingeleiteten Planung; Zulässigkeit von Vorhaben in qualifiziert beplanten Gebieten; Erfordernis der Erschließungssicherung; Erschließungspflicht der Gemeinde; Beachtlichkeit von Angeboten Dritter zur Vornahme der Erschließung

1. Auch Beschlüsse, die sich allein auf die Aufhebung eines Bebauungsplanes richten, können durch den Erlaß von Veränderungssperren gesichert werden. 2. Hat eine Gemeinde beschlossen, einen bestehenden Bebauungsplan aufzuheben, ist ihr Ziel jedoch in Wahrheit, das betroffene Gebiet zumindest zum Teil einer anderen Planung zu unterwerfen, so kann sie dieses Ziel nicht ohne einen entsprechenden Beschluß - sei es, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, sei es, einen neunen Bebauungsplan aufzustellen - durch eine Veränderungssperre sichern. 3. Bebauungspläne treten im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung außer Kraft, wenn ihre Festsetzungen "unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar" sind (im Anschluß an das zur Aufrechterhaltung von Flächennutzungsplänen ergangene Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG - Buchholz 406.11 BBauG § 5 Nr. 2).