OVG Saarland - Beschluss vom 12.12.2019
1 A 343/19
Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2318/17

Anforderungen an eine Anhörungsrüge (hier: Würdigung des Beteiligtenvorbringens)

OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 1 A 343/19

DRsp Nr. 2020/664

Anforderungen an eine Anhörungsrüge (hier: Würdigung des Beteiligtenvorbringens)

Zu den Anforderungen an eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO.(Würdigung des Beteiligtenvorbringens)

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats am 11. November 2019 - 1 A 338/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen, mithin der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 11.11.2019, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.10.2018 - 1 K 2318/17 - zurückgewiesen wurde, den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.