BGH - Beschluss vom 03.12.2024
KVR 8/24
Normen:
GWB § 36 Abs. 2; GWB § 54 Abs. 1 S. 3; VwVfG § 20; VwVfG § 21;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 10.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VI-Kart 8/22 (V)

Anforderungen an eine unparteiische, unvoreingenommene Amtsführung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 GWB i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG; Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Beschlussabteilung

BGH, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen KVR 8/24

DRsp Nr. 2025/457

Anforderungen an eine unparteiische, unvoreingenommene Amtsführung nach § 54 Abs. 1 Satz 3 GWB i.V.m. §§ 20, 21 VwVfG; Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Mitglieder der Beschlussabteilung

Auf die Art und Weise der Verfahrensführung kann im Allgemeinen eine Befangenheit nicht gestützt werden. Das Bundeskartellamt entscheidet selbst, wie es das Verfahren führt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass für den davon betroffenen Beteiligten der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entstehen kann. Bei der Beurteilung, ob solche Gründe vorliegen, muss der Rechtsrahmen für das Verfahren der Beschlussabteilungen beim Bundeskartellamt berücksichtigt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2024 werden als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in diesem Beschluss werden zurückgewiesen.

Das Bundeskartellamt und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, die auch die notwendigen Auslagen der Antragstellerin umfassen.

Der Wert des Rechtsbeschwerde- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. € festgesetzt

Normenkette:

§ Abs. ;