OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2018
8 C 10052/18.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ROG § 4 Abs. 1 S. 1;

Anforderungen an einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan; Festsetzung der Standorte von Windenergieanlagen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 8 C 10052/18.OVG

DRsp Nr. 2019/976

Anforderungen an einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan; Festsetzung der Standorte von Windenergieanlagen

Zu den Anforderungen an einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan, der die Standorte von Windenergieanlagen festlegt.

Tenor

Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 4; ROG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festgesetzt wurde.

Die Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegen sind. Diese Grundstücke befinden sich außerhalb der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Baufenster (Antragsteller zu 1.: Flurstück Nrn. 2846, 2847, 2848, 2849, 2850, 2851, 2854, 2971/2, 2971/3, 2976, 2978/2, 2979, 2979/2, 2979/4, 2980 und 2980/2; Antragsteller zu 2.: Flurstück Nrn. 2858, 2859, 2860, 2863, 2865).