OLG Hamm - Urteil vom 18.02.2020
4 U 66/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 537
MDR 2020, 620
NJW-RR 2020, 865
NZG 2020, 680
WRP 2020, 638
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 3/19

Angabe der Identität eines werbenden UnternehmersAngabe der Rechtsform

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 4 U 66/19

DRsp Nr. 2020/4032

Angabe der Identität eines werbenden Unternehmers Angabe der Rechtsform

1. Zur Identität des Unternehmers im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gehört neben seinem Namen auch seine Rechtsform.2. Der Senat kann offenlassen, ob Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich dazu verpflichtet sind, in ihren Namen einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Sollte es Gesellschaften bürgerlichen Rechts gesellschaftsrechtlich erlaubt sein, einen Namen ohne Rechtsformzusatz zu führen, und führt eine Gesellschaft einen solchen Namen ohne Rechtsformzusatz, ist sie jedenfalls lauterkeitsrechtlich dazu verpflichtet, in den Fällen des § 5a Abs. 3 UWG - also im Falle einer "Aufforderung zum Kauf" - zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern zu werben, ohne die Identität des Anbieters klar und eindeutig mitzuteilen:

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.