Gründe
1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der am Verwaltungsgericht zuständige Richter hat, obwohl er nicht aufgrund einer Übertragung nach § 6 VwGO, sondern in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO tätig geworden ist, den angefochtenen Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2018 als Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - BayVBl 2014, 673 Rn. 1).
2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.000 Euro festgesetzt.