VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2018
7 C 18.2419
Normen:
BayEUG Art. 86 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 18.1349

Angemessenheit eines Streitwerts in Höhe des Auffangwerts bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 7 C 18.2419

DRsp Nr. 2019/4536

Angemessenheit eines Streitwerts in Höhe des Auffangwerts bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG

Bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG ist grundsätzlich ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts angemessen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BayEUG Art. 86 Abs. 2;

Gründe

1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der am Verwaltungsgericht zuständige Richter hat, obwohl er nicht aufgrund einer Übertragung nach § 6 VwGO, sondern in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO tätig geworden ist, den angefochtenen Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2018 als Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 - 4 C 13.2196 - BayVBl 2014, 673 Rn. 1).

2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.000 Euro festgesetzt.