OVG Bremen - Beschluss vom 17.02.2020
2 LA 336/19
Normen:
UN-BRK Art. 13; VwGO § 119; VwGO § 120; VwGO § 152a; VwGO § 56; VwGO § 67 Abs. 4; ZPO § 114; ZPO § 244; ZPO § 249; ZPO § 250;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 791/11

Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe für einzelne Verfahrenshandlungen (Anhörungsrüge, Tatbestandsberichtigung, Beschlussergänzung, Aufnahme des Verfahrens, Begründung des Zulassungsantrags); Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe

OVG Bremen, Beschluss vom 17.02.2020 - Aktenzeichen 2 LA 336/19

DRsp Nr. 2020/4714

Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe für einzelne Verfahrenshandlungen (Anhörungsrüge, Tatbestandsberichtigung, Beschlussergänzung, Aufnahme des Verfahrens, Begründung des Zulassungsantrags); Zulässigkeit eines wiederholten Antrags auf Prozesskostenhilfe

1. Zur Geltendmachung der relativen Unwirksamkeit von Entscheidungen, die während einer Verfahrensunterbrechung ergangen sind.2. Eine Verfahrensunterbrechung hindert Entscheidungen zum Streitwert in der Regel nicht.3. Eine Tatbestandsberichtigung ist bei Beschlüssen nicht erforderlich, wenn der Antragsteller eine Entscheidung über einen übergangenen Antrag begehrt.4. Auch bei behinderten Prozessbeteiligten setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten voraus.5. Prozesskostenhilfe kann nicht gesondert für eine Anhörungsrüge, sondern nur für die Instanz, in der die Anhörungsrüge erhoben werden soll, insgesamt bewilligt werden.6. Ein wiederholter Prozesskostenhilfeantrag ist nur zulässig, wenn entscheidungserhebliche neue Gründe oder Belege vorgebracht werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richter wird verworfen.