BGH - Beschluss vom 19.05.2020
IX ZA 4/20
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 810 C 2/16
LG Hamburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 335 S 6/19

Anhörungsrüge wegen Verzögerungen der Briefbeförderung

BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen IX ZA 4/20

DRsp Nr. 2020/8625

Anhörungsrüge wegen Verzögerungen der Briefbeförderung

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die Eingabe der Beklagten vom 27. April 2020 ist als Anhörungsrüge entsprechend § 321a ZPO auszulegen, weil die Beklagte geltend macht, der Einschreibebeleg vom 25. Januar 2020 habe bei der Entscheidung keine Beachtung gefunden, und deshalb eine Änderung der Entscheidung zu ihren Gunsten begehrt. Die zulässige Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der von der Beklagten eingereichte Einlieferungsbeleg hat dem Senat vorgelegen und ist bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Er ist nicht geeignet, eine der Beklagten günstigere Entscheidung zu begründen.