OLG Nürnberg - Endurteil vom 12.11.2019
3 U 592/19
Normen:
UWG § 4;
Fundstellen:
GRUR 2020, 198
WRP 2020, 244
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 2275/18

Ankauf von Forderungen und Rechten aus VersicherungsverträgenSubstitutionswettbewerb und BehinderungswettbewerbKonkretes Wettbewerbsverhältnis

OLG Nürnberg, Endurteil vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 3 U 592/19

DRsp Nr. 2020/656

Ankauf von Forderungen und Rechten aus Versicherungsverträgen Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG kann sowohl bei Substitutionswettbewerb als auch bei Behinderungswettbewerb vorliegen. Besteht das konkrete Wettbewerbsverhältnis lediglich aufgrund von Behinderungswettbewerb, können nur die sogenannten mitbewerberbezogenen Tatbestände geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.01.2019, Az. 3 HK O 2275/18, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils und des Berufungsurteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110?% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110?% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4;

Gründe

A.

I.

I. II. 1. 2. 3. 4. III. 1. 2.