OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.08.2022
8 C 11319/21.OVG
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unwirksamkeit einer Erhaltungssatzung; Voraussetzungen für die Festlegung von Erhaltungsgebieten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2022 - Aktenzeichen 8 C 11319/21.OVG

DRsp Nr. 2022/13650

Unwirksamkeit einer Erhaltungssatzung; Voraussetzungen für die Festlegung von Erhaltungsgebieten

1. Hauptziel einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die Erhaltung einer vorhandenen, optisch wahrnehmbare Besonderheiten aufweisenden und deshalb das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägenden Bebauung sein; das Erhaltungsziel kann sich dabei auch auf die vorhandene prägende Bebauung umgebende Freiflächen erstrecken.2. Hingegen ist eine reine Freihalteplanung dergestalt, dass Ziel der Satzung ausschließlich die Freihaltung von Vorgärten von Bebauung, insbesondere von der Errichtung von Kfz-Stellplätzen ist, von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.

Tenor

Die Erhaltungssatzung der Antragsgegnerin für die B. in A. (1) vom 18. November 2020 wird hinsichtlich der Teilbereiche A, B, D, E und F für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand