Anlage: (zu § 19 Absatz 2) HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88

Anlage: (zu § 19 Absatz 2) HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Anlage: (zu § 19 Absatz 2)

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

Anlage 3
(zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen a) Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials b) Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte c) Ortsbesichtigungen d) Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig e) Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge f) Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung g) Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs h) Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung i) Berücksichtigen von Fachplanungen j) Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung k) Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind l) Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden