Anlage: (zu § 23 Absatz 2) HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88

Anlage: (zu § 23 Absatz 2) HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Anlage: (zu § 23 Absatz 2)

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

Anlage 4
(zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege c) Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung d) Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft e) Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten f) Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung