Anlage: (zu § 24 Absatz 2) HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88

Anlage: (zu § 24 Absatz 2) HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Anlage: (zu § 24 Absatz 2)

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

Anlage 5
(zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen: 1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs a) Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen b) Ortsbesichtigungen c) Abgrenzen des Planungsgebiets d) Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen e) Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen f) Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge 2. Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen a) Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge c) Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte 3. Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung a) Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte b) Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen c) Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen