Anlage: (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) HOAI
Stand: 22.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88

Anlage: (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Anlage: (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5)

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

Anlage 12
(zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
Grundleistungen Besondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Beraten zum gesamten Leistungsbedarf c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung e) Ortsbesichtigung f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse - Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a) Analysieren der Grundlagen b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Dritter c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten e)