Anmerkungen zu den Vertragsmustern

Zeitlicher/persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Nach Art. 229 § 39 EGBGB finden die Bestimmungen des Verbraucherbauvertrags nur auf Schuldverhältnisse Anwendung, die nicht "vor dem 01.01.2018" entstanden sind, d.h. also ab 01.01.2018 geschlossen wurden. Im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich für den Verbraucherbauvertrag zum einen und dem Bauvertrag mit Verbrauchern zum anderen wird auf die Ausführungen in der Vorbemerkung in Teil 13/9.1 verwiesen.

Form des Vertragsschlusses

Zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten zum einen und insbesondere als zusätzliche Warnfunktion zugunsten des Verbrauchers hat der Gesetzgeber in § 650i Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgeschrieben, dass der "Verbraucherbauvertrag in Textform abgeschlossen werden muss". Ist dies nicht der Fall, ist der Verbraucherbauvertrag gem. § 125 BGB nichtig. Gemäß § 126b BGB muss bei Vorliegen einer Textform "eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben worden sein, in der die Person des Erklärenden genannt ist". Dies ist i.d.R. durch jede schriftliche Erklärung, Telefax oder auch E-Mail gegeben.

Zur Wirksamkeit eines Bauvertrags mit einem Verbraucher, der kein Verbraucherbauvertrag ist, reicht nach wie vor der mündliche Vertragsabschluss aus.

Baubeschreibung