BGH - Urteil vom 12.12.2001
X ZR 192/00
Normen:
BGB § 130 ;
Fundstellen:
BB 2002, 596
BauR 2002, 945
DB 2002, 1368
MDR 2002, 687
NJW 2002, 1565
WM 2002, 819
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

BGH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen X ZR 192/00

DRsp Nr. 2002/4150

Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

»Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 130 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die auf dem Gebiet der Kälte- und Wärmetechnik tätig ist, beansprucht von der Beklagten einen sowohl dem Grunde als der Höhe nach unstreitigen restlichen Werklohn in Höhe von zuletzt 151.535,39 DM.

Die Beklagte hat gegen die Klageforderung mit einem von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines im November 1992 eingetretenen Wasserschadens aufgerechnet, dem der folgende Sachverhalt zugrunde liegt: