Die Bestellung des Architekten reicht zur Begründung der Anscheinsvollmacht alleine nicht aus. Es müssen bestimmte, das Vertrauen des Vertragsgegners schützenswert erscheinende Umstände hinzutreten (siehe auch OLG Stuttgart, BauR 1974, 423, 425. Das ist z.B. der Fall, wenn der Architekt schon bei den Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer freie Hand hat (vgl. Craushaar, BauR 1982, 421, 427). Bei Vollmacht zur Erteilung des Hauptauftrages besteht auch generell Vollmacht zur Erteilung von Zusatzaufträgen (Werner/Pastor, Rdn. 942).
Nicht ausreichend zur Annahme einer Anscheinsvollmacht ist es,
- wenn der Architekt lediglich auf dem Bauschild genannt ist (BGH, WM 1957, 926; LG Göttingen, Schäfer/Finnern, Z 3.00 Bl. 1);
- wenn Leistungsverzeichnisse und Pläne den Hinweis auf den Namen des Architekten enthalten (OLG Stuttgart, BauR 1974, 23);
- wenn der Bauherr Bauzeichnungen und Bauantrag unterschrieben hat (LG Göttingen, Schäfer/Finnern, Z 2.13 Bl. 1; OLG Stuttgart, BauR 1974, 23);
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