BGH vom 18.12.1958
VII ZR 152 und 93/57
Normen:
BGB § 631, §§ 164 ff.;
Fundstellen:
Schäfer/Finnern, Z 2.310 Bl. 4

Annahme einer Anscheinsvollmacht für Handeln des Architekten

BGH, vom 18.12.1958 - Aktenzeichen VII ZR 152 und 93/57

DRsp Nr. 1996/15444

Annahme einer Anscheinsvollmacht für Handeln des Architekten

Erteilt der Architekt trotz zugegangenen schriftlichen Hinweises des Bauunternehmers - mit Durchschlag an den Bauherrn - Zusatzaufträge, muß sich der Bauherr das Verhalten des Architekten dem Bauunternehmer gegenüber als Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 631, §§ 164 ff.;

Hinweise:

Die Bestellung des Architekten reicht zur Begründung der Anscheinsvollmacht alleine nicht aus. Es müssen bestimmte, das Vertrauen des Vertragsgegners schützenswert erscheinende Umstände hinzutreten (siehe auch OLG Stuttgart, BauR 1974, 423, 425. Das ist z.B. der Fall, wenn der Architekt schon bei den Vertragsverhandlungen mit dem Bauunternehmer freie Hand hat (vgl. Craushaar, BauR 1982, 421, 427). Bei Vollmacht zur Erteilung des Hauptauftrages besteht auch generell Vollmacht zur Erteilung von Zusatzaufträgen (Werner/Pastor, Rdn. 942).

Nicht ausreichend zur Annahme einer Anscheinsvollmacht ist es,

- wenn der Architekt lediglich auf dem Bauschild genannt ist (BGH, WM 1957, 926; LG Göttingen, Schäfer/Finnern, Z 3.00 Bl. 1);

- wenn Leistungsverzeichnisse und Pläne den Hinweis auf den Namen des Architekten enthalten (OLG Stuttgart, BauR 1974, 23);

- wenn der Bauherr Bauzeichnungen und Bauantrag unterschrieben hat (LG Göttingen, Schäfer/Finnern, Z 2.13 Bl. 1; OLG Stuttgart, BauR 1974, 23);