Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.
I.
Mit Beschluss vom 5. Februar 2015, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 11. Februar 2015, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft durch die Beigeladene ab, erlegte den Antragstellern als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte den Streitwert für dieses Verfahren auf der Grundlage von §
Die Beigeladene beantragt,
den Streitwert anderweitig, mindestens auf 135.000,- Euro festzusetzen.
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