VGH Bayern - Beschluss vom 20.12.2018
15 C 15.747
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 S 14.1612

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft; Beeinträchtigung einer Gewerbeimmobilie durch die heranrückende Wohnnutzung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 15 C 15.747

DRsp Nr. 2019/3950

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft; Beeinträchtigung einer Gewerbeimmobilie durch die heranrückende Wohnnutzung

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen wird verworfen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2015, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt am 11. Februar 2015, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Asylbewerberunterkunft durch die Beigeladene ab, erlegte den Antragstellern als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf und setzte den Streitwert für dieses Verfahren auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Hinweis auf Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 3.750,- Euro fest. Hiergegen wendet sich die Beigeladene über ihre Prozessbevollmächtigten mit ihrer am 18. März 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde.

Die Beigeladene beantragt,

den Streitwert anderweitig, mindestens auf 135.000,- Euro festzusetzen.