OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.05.2021
7 B 369/21
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 215/21

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 7 B 369/21

DRsp Nr. 2021/8182

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 2 K 614/21 - gegen die Baugenehmigung vom 28.10.2020 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Interessenabwägung falle zugunsten der Beigeladenen aus, weil die Klage gegen die ihr erteilte Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Es könne offenbleiben, ob sich der genehmigte Standort der Mobilfunkanlage in einem allgemeinen oder reinen faktischen Wohngebiet oder einem faktischen Dorfgebiet oder einer Gemengelage befinde, unabhängig davon bestehe kein Gebietserhaltungsanspruch. Auch in einem Wohngebiet sei der Funkturm jedenfalls als Nebenanlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Es liege auch kein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot vor.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung dieser Entscheidung.