OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.04.2022
1 B 1861/21
Normen:
VwGO § 55a Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 L 1427/21

Ansetzen einer Dokumentenpauschale für die Fertigung von Abschriften in Papierform

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 1 B 1861/21

DRsp Nr. 2022/6229

Ansetzen einer Dokumentenpauschale für die Fertigung von Abschriften in Papierform

Fertigt das Gericht von einem nach § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereichten Schriftsatz für andere Verfahrensbeteiligte Abschriften in Papierform an, entstehen hierfür keine Auslagen nach Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ("Dokumentenpauschale").

Tenor

Die Kostenrechnung vom 11. Februar 2022 (Kassenzeichen: X7007 8137 100 7X) wird aufgehoben, soweit in ihr die Position Nr. 01 "9000 Dokumentenpauschale" i. H. v. 8,50 EUR angesetzt worden ist.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 55a Abs. 1; GKG § 3 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 9000 Nr. 1 Buchst. b);

Gründe

Der Senat entscheidet über die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 17. März 2022 gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 11. Februar 2022) gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG durch die zuständige Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG ist begründet.