OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.05.2018
1 A 11658.17
Normen:
LBauO § 70 Abs. 1; LBauO § 72 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. b);
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.01.2017

Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Anbaus in einstöckiger Bauweise mit einer Grundfläche von 20,625 m2; Vorliegen einer angemessenen Wohngröße im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und im Hinblich auf die Größe der Familie i.S. des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b BauGB; Errichtung eines abgeschlossenes Arbeitszimmers mit Bibliothek in dem Wohnhaus eines Rechtsanwaltes

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 1 A 11658.17

DRsp Nr. 2018/8482

Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Anbaus in einstöckiger Bauweise mit einer Grundfläche von 20,625 m2; Vorliegen einer angemessenen Wohngröße im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und im Hinblich auf die Größe der Familie i.S. des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b BauGB; Errichtung eines abgeschlossenes Arbeitszimmers mit Bibliothek in dem Wohnhaus eines Rechtsanwaltes

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBauO § 70 Abs. 1; LBauO § 72 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 Buchst. b);

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S***, Flur ***, Flurstücke ***/* und ***/*, das mit einem ausschließlich von ihnen bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan der Stadt Koblenz als Grünfläche ausgewiesen. Das Einfamilienhaus ist im Jahre 2000 aufgrund einer Baugenehmigung mit einer Wohnfläche von 141,5 m2 errichtet worden.