VGH Bayern - Urteil vom 13.12.2018
2 B 18.1797
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und Nr. 7; BayBO Art. 71 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 17.1147

Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für ein weiteres Mehrfamilienhaus im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks; Prüfung des Vorliegens einer Splittersiedlung im Außenbereich

VGH Bayern, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 2 B 18.1797

DRsp Nr. 2019/4293

Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids für ein weiteres Mehrfamilienhaus im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks; Prüfung des Vorliegens einer Splittersiedlung im Außenbereich

1. Ein Garten führt nicht dazu, dass ein dem Gebäude angemessener Gartenumgriff noch als Teil des Innenbereichs anzusehen ist. Mit einem angemessenen Gartenumgriff könnte sonst eine ungebremste Besiedelung des Außenbereichs herbeigeführt werden, indem jeweils Baugrundstücke mit einer dahinterliegenden „angemessenen“ Gartenfläche gebildet werden. Die entscheidende Frage ist, inwieweit eine solche Fläche einer über eine derartige Hilfsfunktion hinausreichenden Bebauung zugänglich ist. Dies ist, weil der Bebauungszusammenhang grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude endet, nicht der Fall.