OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.07.2018
1 A 10022/18.OVG
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; FStrG § 15 Abs. 2 S. 1; GastVO § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2018, 955
NVwZ-RR 2018, 769
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1284/16 KO

Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen 1 A 10022/18.OVG

DRsp Nr. 2018/11019

Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz

Kein Anspruch auf kostenlose Toilettennutzung an Autobahnraststätten in Rheinland-Pfalz.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. November 2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; FStrG § 15 Abs. 2 S. 1; GastVO § 4 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegt nicht vor.

I.

Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt und aufzeigt, warum diese Erwägung in dem Sinne entscheidungserheblich war, dass die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist.