OLG Hamm - Urteil vom 10.10.2019
18 U 11/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 92/18

Anspruch auf Mängelbeseitigung nach Beendigung eines gewerblichen MietverhältnissesZulässigkeit einer auf Schäden infolge einer Vorenthaltung gerichteten FeststellungsklageGewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Begründetheit einer Feststellungsklage

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 18 U 11/19

DRsp Nr. 2020/1744

Anspruch auf Mängelbeseitigung nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses Zulässigkeit einer auf Schäden infolge einer Vorenthaltung gerichteten Feststellungsklage Gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts für die Begründetheit einer Feststellungsklage

1. Ist der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt, kann er sich zur Begründung der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht darauf berufen, die (vollständige) Bezifferung einer Leistungsklage sei ihm wegen § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht möglich.2. Räumt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht, kann darin eine Rechtsgutsverletzung des Vermieters als Eigentümer zu sehen sein, so dass es für die Zulässigkeit einer auf Schäden infolge der Vorenthaltung gerichteten Feststellungsklage lediglich auf die (entfernte) Möglichkeit des Eintritts solcher Schäden ankommt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dann jedoch für die Begründetheit der Feststellungsklage erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.12.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: