OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.12.2022
4 U 262/22
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR 2023, 679
GRUR-RR 2023, 171
MMR 2023, 785
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11/222

Anspruch auf Unterlassung der Werbung für eine Kooperation einer Apotheke mit einem TelemedizindienstanbieterElektronischer Marktplatzbetreiber für ApothekenPauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 262/22

DRsp Nr. 2023/702

Anspruch auf Unterlassung der Werbung für eine Kooperation einer Apotheke mit einem Telemedizindienstanbieter Elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken Pauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden

1. Ein elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken, der nach § 5 TMG für die Homepage verantwortlich zeichnet, über die der Kunde zu den in der streitgegenständlichen Werbung beworbenen Dienstleistungen gelangt, kann Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 9 HWG sein, auch wenn er selbst keine Versandapotheke betreibt.2. Zu den Voraussetzungen der Haftung eines elektronischen Marktplatzbetreibers für Apotheken nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 9 HWG.3. Der Erlaubnistatbestand des § 9 Satz 2 HWG ist ein Ausnahmetatbestand. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beworbene Fernbehandlung den allgemeinen fachlichen Standards entspricht, liegt bei dem Werbenden.4. Die pauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden ist gemäß § 9 HWG unzulässig, wenn der Eindruck erweckt wird, eine Videosprechstunde könne immer, also nicht nur bei bestimmten, eng begrenzten Indikationen in Anspruch genommen werden.