LG Konstanz, vom 10.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11/222
Anspruch auf Unterlassung der Werbung für eine Kooperation einer Apotheke mit einem TelemedizindienstanbieterElektronischer Marktplatzbetreiber für ApothekenPauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 4 U 262/22
DRsp Nr. 2023/702
Anspruch auf Unterlassung der Werbung für eine Kooperation einer Apotheke mit einem TelemedizindienstanbieterElektronischer Marktplatzbetreiber für ApothekenPauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden
1. Ein elektronischer Marktplatzbetreiber für Apotheken, der nach § 5TMG für die Homepage verantwortlich zeichnet, über die der Kunde zu den in der streitgegenständlichen Werbung beworbenen Dienstleistungen gelangt, kann Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1UWG i.V.m. § 9HWG sein, auch wenn er selbst keine Versandapotheke betreibt.2. Zu den Voraussetzungen der Haftung eines elektronischen Marktplatzbetreibers für Apotheken nach §§ 3, 3a, 8 Abs. 1UWG i.V.m. § 9HWG.3. Der Erlaubnistatbestand des § 9 Satz 2 HWG ist ein Ausnahmetatbestand. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die beworbene Fernbehandlung den allgemeinen fachlichen Standards entspricht, liegt bei dem Werbenden.4. Die pauschale Werbung für ärztliche Videosprechstunden ist gemäß § 9HWG unzulässig, wenn der Eindruck erweckt wird, eine Videosprechstunde könne immer, also nicht nur bei bestimmten, eng begrenzten Indikationen in Anspruch genommen werden.
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