OLG Hamm - Urteil vom 05.11.2019
4 U 11/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 73/18

Anspruch auf Unterlassung einer PrintwerbungNichtaufnahme der von einer Tauschaktion ausgeschlossenen Prospektangebote in einem FlyerFehlende vollständige Aufklärung

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.2019 - Aktenzeichen 4 U 11/19

DRsp Nr. 2020/3442

Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung Nichtaufnahme der von einer Tauschaktion ausgeschlossenen Prospektangebote in einem Flyer Fehlende vollständige Aufklärung

Das Vorenthalten der Informationen über von einer Aktion ausgeschlossenen Produkte ist geeignet, den Verbraucher zu der geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, den Werbenden aufzusuchen, wovon er bei vollständiger Aufklärung abgesehen hätte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.12.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5a Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.