KG - Urteil vom 26.04.2022
21 U 1030/20
Normen:
BGB § 271 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 323 Abs. 4; ZPO § 287 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 59/18
LG Berlin, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 59/18

Anspruch auf Zahlung von ArchitektenhonorarVereinbarung einer gesonderten Fälligkeit von TeilleistungenVertragsrücktritt oder Kündigung bei Nichterbringung von Teilleistungen

KG, Urteil vom 26.04.2022 - Aktenzeichen 21 U 1030/20

DRsp Nr. 2022/6694

Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar Vereinbarung einer gesonderten Fälligkeit von Teilleistungen Vertragsrücktritt oder Kündigung bei Nichterbringung von Teilleistungen

1. Insbesondere bei einem Werk- oder Architektenvertrag können die Parteien die gesonderte Fälligkeit von Teilleistungen vereinbaren, die nicht am Ende der Vertragsdurchführung stehen, sondern einen Zwischenerfolg darstellen. 2. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden und setzt nicht voraus, dass die Parteien kalendermäßig eine Frist oder einen Termin bestimmt haben. Der Fälligkeitszeitpunkt der Teilleistung ist ggf. durch Auslegung, notfalls mit Hilfe der Vermutung des § 271 Abs. 1 BGB zu bestimmen. 3. Erbringt der Werkunternehmer eine Teilleistung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht, kann der Besteller unter den Voraussetzungen von § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurücktreten bzw. ihn aus wichtigem Grund kündigen; auf § 323 Abs. 4 BGB kommt es nicht an. 4. Ein Zivilgericht kann den Streit zwischen zwei Prozessparteien über den von einem Architekten erreichten Leistungsstand und die Höhe des sich daraus ergebenden Honorars in geeigneten Fällen ohne Hinzuziehung eines Honorarsachverständigen nach freier Überzeugung entscheiden, § 287 Abs. 2 ZPO.