BGH - Urteil vom 14.11.2017
VII ZR 65/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; VOB/B 2006 § 1 Nr. 3-4; VOB/B 2006 § 2 Nr. 5-6; VOB/B 2006 § 4 Nr. 7; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1; VOB/B § 8 Nr. 5; VOB/B 2006 § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1; VOB/B 2006 § 13 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 217, 13
BauR 2018, 510
MDR 2018, 140
NJW 2018, 391
NZBau 2018, 207
NZM 2018, 292
WM 2018, 1275
ZIP 2018, 1188
ZInsO 2017, 2737
ZfBR 2018, 152
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 273/11
OLG Stuttgart, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 78/13

Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung; Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers; Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftragnehmer; Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme; Regelmäßige Unterrichtung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung

BGH, Urteil vom 14.11.2017 - Aktenzeichen VII ZR 65/14

DRsp Nr. 2017/17324

Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung; Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers; Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Auftragnehmer; Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme; Regelmäßige Unterrichtung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung

VOB/B (2006) § 13 Nr. 1 1. Der Auftragnehmer schuldet gemäß § 13 Nr. 1 VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Dies gilt auch bei einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme.2.a) In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber regelmäßig über die Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken für die Bauausführung zu informieren, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen.b) Der Auftraggeber hat sodann im Regelfall zwei Optionen.