OLG Stuttgart - Urteil vom 26.06.2017
10 U 122/16
Normen:
BGB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1; VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 109
MDR 2017, 1296
NJW 2018, 472
NZBau 2018, 101
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 476/15

Anspruch des Unternehmer auf Bauhandwerkersicherheit für auftragslose Leistungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 10 U 122/16

DRsp Nr. 2017/14267

Anspruch des Unternehmer auf Bauhandwerkersicherheit für auftragslose Leistungen

§ 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B 1. Ein Unternehmer hat aus § 648a BGB keinen Anspruch auf Sicherheit für Forderungen aus Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 2 VOB/B, weil in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.2. Eine ursprünglich vertraglich nicht geschuldete, aber nachträglich anerkannte Leistung führt gemäß § 2 Abs. 8 Nr. 2 S. 1 VOB/B zu einem nach § 648a BGB zu sichernden vertraglichen Vergütungsanspruch.3. Im Rechtsstreit auf eine Sicherheit nach § 648a BGB genügt für die Vergütungshöhe ein schlüssiger Vortrag (Anschluss BGHZ 200, 274), während der Unternehmer auf das Bestreiten des Bestellers den vertraglichen Anspruchsgrund beweisen muss.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.09.2016, Az. 18 O 476/15, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 2 Sicherheit gemäß § 648a BGB i.V.m. §§ 232 ff. BGB in Höhe von 151.958,47 € zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. 4. 5.