VGH Bayern - Beschluss vom 04.05.2021
10 CS 21.1071, 10 C 21.1073
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 S 20.6224

Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 10 CS 21.1071, 10 C 21.1073

DRsp Nr. 2021/9117

Anspruch eines Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

Tenor

I.

Die Verfahren 10 CS 21.1071 und 10 C 21.1073 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Beschwerdeverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 10 CS 21.1071 wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 93 Satz 1 VwGO.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, mit dem dieses ihren Antrag auf Anordnung der aufschieben Wirkung ihrer Klage gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2020 verfügten Widerruf ihrer Beschäftigungserlaubnis (Ziffer I. des Beschlusses) sowie einen Prozesskostenhilfeantrag für dieses Eilverfahren (Ziffer IV. des Beschlusses) abgelehnt hat.