BGH - Urteil vom 06.03.2014
VII ZR 349/12
Normen:
BGB § 648a; BGB § 649 S. 2; EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2014, 5
BauR 2014, 992
MDR 2014, 13
MDR 2014, 586
NJW 2014, 2186
NJW 2014, 6
NZBau 2014, 343
NZBau 2014, 5
NZBau 2014, 7
VersR 2016, 532
WM 2014, 801
ZfBR 2014, 460
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 98 O 14/10
KG Berlin, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 174/10

Anspruch eines Bauunternehmers auf Sicherheitsleistung (Bauhandwerkersicherung) nach Kündigung des Werkvertrages

BGH, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen VII ZR 349/12

DRsp Nr. 2014/6427

Anspruch eines Bauunternehmers auf Sicherheitsleistung (Bauhandwerkersicherung) nach Kündigung des Werkvertrages

a) Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.b) Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.c) Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 28. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 98 des Landgerichts Berlin vom 2. November 2010 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Sicherheit gemäß § 648a BGB in Verbindung mit §§ 232 ff. BGB in Höhe von 82.417,00 € zu leisten. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.